Satzung

Stand: 30.07.2009

Deutsch-orientalische Gesellschaft für Bildung e.V.

Präambel

Die Zukunft eines jeden Kulturkreises liegt in der Bildung. Nur durch die engagierte Förderung dieses hohen Gutes ist Fortschritt möglich. Im Bewußtsein der herausragenden Bedeutung von Bildung als einem zentralen Thema in Vergangenheit und Zukunft haben Bürger und Bürgerinnen aus unterschiedlichen Ländern die DEUTSCH-ORIENTALISCHE GESELLSCHAFT FÜR BILDUNG gegründet, um die Vernetzung unterschiedlicher Bildungstraditionen zu fördern. Die Gesellschaft arbeitet als privat organisierter, gemeinnütziger Verein.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen DEUTSCH-ORIENTALISCHE GESELLSCHAFT FÜR BILDUNG.- Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und soll den Namenszusatz „e.V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt den Zweck einer akademischen Zusammenarbeit deutscher Hoch-schulen mit internationalen Universitäten aus den arabischen Ländern, der Türkei, Iran und Indien. Der Verein fördert die wissenschaftliche Bildung und Forschung.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden:

A) durch wissenschaftlichen Bildungsaustausch in internationalen Hochschul-kooperationen und innerhalb des Vereins,

B) durch fakultätsbezogene Zusammenarbeit deutscher Hochschulen mit internationalen Universitäten auf den Ebenen des Professoren-, Doktoranden- sowie Studentenaustauschs einschließlich deren Vermittlung und Betreuung,

C) durch Kooperation mit Instituten, die der Förderung eines wissenschaftlichen Austauschs zwischen den arabischen Staaten und Deutschland besonders entsprechen,

D) durch Förderung, Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Symposien, Vorträge und gemeinsamer Forschungsvorhaben,

E) durch die Unterstützung der Zusammenarbeit von Universitäten aus dem orientalischen Raum untereinander zur Förderung der Forschungs- und Bildungsarbeit,

F) durch die Förderung und Erstellung von Publikationen, insbesondere auf dem Gebiet der gegenseitigen wissenschaftlichen Beeinflussung des Orients und des Okzidents innerhalb des Vereinszwecks,

G) durch die Unterstützung, Betreuung und Organisation persönlicher Begegnungen und des Austauschs von WissenschaftlerInnen im Sinne des § 53 AO,

H) durch Unterstützung der wissenschaftlichen Reputation der deutschen Universitäten und Forschungsinstitute in den arabischen Ländern,

I) durch den Ausbau der deutschsprachigen Abteilungen wissenschaftlicher Literatur in den arabischen Universitätsbibliotheken zur Betonung des deutschen Beitrags an der Entwicklung der Bildung in der Region,

J) durch die materielle Unterstützung in Form von Sachgegenständen zur Aufbauhilfe von Institutionen und Lehreinrichtungen, die der Wissenschaft dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.

(2) Der Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

(a) durch Tod, bei den juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;

(b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand;

(c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins gefährdet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 4

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

(2) Zur Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium gebildet.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie nimmt insbesondere vom Vorstand den Bericht über die Jahresrechnung entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und ist zuständig für die Wahl der Rechnungsprüfer.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin einzuberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der Vorsitzende / Die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

(5) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen – der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet – zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied schriftlich zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet worden ist. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

(6) Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist – soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim / bei der Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Auf Verlangen eines Mitglieds hat geheime Abstimmung stattzufinden.

§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

- dem /der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und

- bis zu sechs weiteren Mitgliedern

Er bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer / die Schriftführerin der Gesellschaft.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Einzelausgaben im Werte von über 10.000 € bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Kuratoriums oder seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin.

(3) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in einem gemeinschaftlichen Handeln berechtigt, wobei eines der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Kuratorium kann hierfür Vorschläge machen. Die Wahlen finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, von seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wobei eines dieser Vorstandsmitglieder der Vorsitzende / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter / seiner Stellvertreterin sein muss. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, die erstmals von den Gründern des Vereins berufen werden. Die Berufung erfolgt auf bestimmte Zeit. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen insbesondere Persönlichkeiten berufen werden, die den Vorstand fachlich beraten oder dazu beitragen können, die Mittel für die in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben des Vereins aufzubringen.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Kuratoriums und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Bestellung weiterer Mitglieder des Kuratoriums nach dessen erster Besetzung wird durch Zuwahl von den Mitgliedern des Kuratoriums auf Vorschlag des / der Vorsitzenden des Kuratoriums und nach Anhörung des Vorstands vorgenommen.

(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist nicht auf Mitglieder des Vereins beschränkt.

(5) Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(6) Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Kuratoriums oder – bei dessen Verhinderung – durch seinen Stellvertreter / seine Stellvertreterin einberufen. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem / der Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen.

(7) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Vorstand als Gast ohne Stimmrecht teil, es sein denn, dass das Kuratorium anderes beschließt. Das Kuratorium hat das Recht, weitere Gäste ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen.

§ 8

Beiträge und Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Es wurde in der Gründungsversammlung am 31.03.2009 beschlossen, dass sich die Jahresbeiträge wie folgt zusammensetzen: Mindestbetrag als Einzelmitglied 60,00 Euro, zusammen mit Ehepartner/Lebenspartner 90,00 Euro, Studenten/innen 25 Euro, Firmenbeiträge/juristische Personen 450,00 Euro.

(2) Der Vorstand ist nach Anhörung des Kuratoriums befugt, den Mitgliedern Spenden oder außerordentliche Beiträge vorzuschlagen. Kein Mitglied ist zur Leistung derselben verpflichtet.

§ 9

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.

§ 10

Auflösung

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität Mainz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke – möglichst für Zwecke der Forschung und Lehre an dem Institut für Islamwissenschaften oder dem Institut für Geographie - zu verwenden hat.